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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 1 K 38.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 1 K 38.10 (https://dejure.org/2010,31465)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 1 K 38.10 (https://dejure.org/2010,31465)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 1 K 38.10 (https://dejure.org/2010,31465)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2007 - 8 E 10310/07

    Beschwerde; Einigungsgebühr; Erinnerung; Erledigungsgebühr; Erledigung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 1 K 38.10
    Schon unter Geltung der früheren - der Nr. 1002 VV RVG entsprechenden (s. nur Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 - OVG 1 K 86.08 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks) - Regelung des § 24 BRAGO war anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, BayVBl. 1986, 158; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E 10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564, 565); insbesondere konnte, wie erwähnt, nicht schon die bloße Begründung eines Rechtsbehelfs die fragliche Gebühr auslösen (s. BVerwG, a.a.O.; ausdrücklich etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 1992 - 19 E 510/92 -, Juris, Ausdruck Rdn. 9).

    Hiernach bedarf es auch für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinaus geht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 O 223/05 -, Juris, Ausdruck Rdn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426

    Erledigungsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 1 K 38.10
    Mit dem bezeichneten Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers in der seinerzeitigen mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 hat dieser freilich lediglich dessen damaligen streitigen Antrag begründet, was mit den ebenfalls geltend gemachten und festgesetzten Gebühren nach Nrn. 3100 und 3104 (Verfahrens- sowie Terminsgebühr) abgegolten ist; darüber hinausgehende Aktivitäten des Verfahrensbevollmächtigten des seinerzeitigen Klägers, die auf eine außergerichtliche Einigung hingezielt hätten (instruktiv dazu: VGH München, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497, 499) und eine Festsetzung auch der Erledigungsgebühr rechtfertigen könnten, sind - auch nach dem Vorbringen der Beschwerde - nicht erkennbar.
  • BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 68.83
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 1 K 38.10
    Schon unter Geltung der früheren - der Nr. 1002 VV RVG entsprechenden (s. nur Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 - OVG 1 K 86.08 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks) - Regelung des § 24 BRAGO war anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, BayVBl. 1986, 158; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E 10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564, 565); insbesondere konnte, wie erwähnt, nicht schon die bloße Begründung eines Rechtsbehelfs die fragliche Gebühr auslösen (s. BVerwG, a.a.O.; ausdrücklich etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 1992 - 19 E 510/92 -, Juris, Ausdruck Rdn. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 O 223/05

    Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 1 K 38.10
    Hiernach bedarf es auch für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinaus geht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 O 223/05 -, Juris, Ausdruck Rdn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.1992 - 19 E 510/92

    Erledigungsgebühr; Aufhebung; Verwaltungsakt; Erledigungserklärung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 1 K 38.10
    Schon unter Geltung der früheren - der Nr. 1002 VV RVG entsprechenden (s. nur Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 - OVG 1 K 86.08 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks) - Regelung des § 24 BRAGO war anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, BayVBl. 1986, 158; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E 10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564, 565); insbesondere konnte, wie erwähnt, nicht schon die bloße Begründung eines Rechtsbehelfs die fragliche Gebühr auslösen (s. BVerwG, a.a.O.; ausdrücklich etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 1992 - 19 E 510/92 -, Juris, Ausdruck Rdn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 3 K 33.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Geschäftsgebühr;

    Hierfür bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2010 - OVG 1 K 38.10 -, juris, Rn. 2, m. w. Nachw.; zur früheren entsprechenden Vorschrift des § 24 BRAGO s. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, juris, Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2010 - 1 K 231.09

    Kostenfestsetzung; Erledigungsgebühr; Klage gegen Versetzungsbescheid und

    Hiernach bedarf es auch für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinaus geht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010 - OVG 1 K 38.10 -, Juris. Rdn. 2 des Ausdrucks; ferner etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 O 223/05 -, Juris, Ausdruck Rdn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 1 K 54.09

    Kostenfestsetzung; Terminsgebühr; Erledigungsgebühr; Beschwerde; Erteilung eines

    Hiernach bedarf es auch für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinaus geht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, s. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 5. November 2010 - OVG 1 K 231.09 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 6. Mai 2010 - OVG 1 K 38.10 -, Juris. Rdn. 2 des Ausdrucks, jew. mit weiteren Nachweisen).
  • VG Berlin, 30.09.2014 - 14 KE 88.13

    Erledigungsgebühr für ein infolge eines Musterverfahrens unstreitig erledigtes

    Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung über das hinausgehen, was von dem Rechtsanwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - BVerwG 6 B 34.11 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - OVG 1 K 38.10 - juris Rn. 2, vom 21. November 2011 - OVG 1 K 46.10 - und vom 19. August 2014 - OVG 6 K 59.14).
  • VG Berlin, 13.06.2014 - 14 KE 64.13

    Erstattung einer Erledigungsgebühr

    Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung über das hinausgehen, was von dem Rechtsanwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - OVG 1 K 38.10 - juris Rn. 2, und vom 21. November 2011 - OVG 1 K 46.10 -).
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